Coronavirus-Testverordnung und OEGD-Aufträge enden zum 28.02.2023

Die Finanzierung präventiver SARS-CoV-2-Testungen (PCR- und „Bürger“-Tests) nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) durch den Bund wird zum 28. Februar 2023 beendet.

Ab dem 1. März 2023 ändert sich Folgendes:
Präventive SARS-CoV-2-Testungen dürfen nicht mehr mit Muster OEGD beauftragt werden. Präventive Testungen (z. B. zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach bisher § 4 oder auch zur Bestätigung positiver Antigen-Schnelltests nach bisher § 4b) sind ab diesem Zeitpunkt nur noch als IGeL-/Selbstzahler-Leistungen möglich.


Bei Vorliegen klinischer Symptomatik erfolgt die abrechnungsfähige Anforderung von SARS-CoV-2-Testungen – wie bislang – über Muster 10C.

Die Nachreichung von Muster OEGD-Scheinen für bereits erfolgte Aufträge ist bis zu folgenden Terminen möglich:
Leistungszeitraum:    Abrechnungsfrist:     Frist Nachreichung Muster OEGD*:
01.–31.12.2022         31.03.2023               13.02.2023
01.–31.01.2023         30.04.2023               13.03.2023
01.–28.02.2023         31.05.2023               14.04.2023

* Scheineinreichungen nach dem angegebenen Datum können nicht mehr berücksichtigt werden.


Bei Fragen steht Ihnen unser Labor-Team gerne zur Seite unter der Tel.-Nr. 0395 – 775 2402.

Kristian Meinck
ChA und Ärztlicher Leiter des MVZ