Kostenregelung
Vergütung von Krankenhausleistungen
Das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) vom 23.04.2002 regelt die Vergütung der Krankenhausleistungen. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen werden die Kosten, insbesondere für ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln während des Aufenthaltes, sowie Unterkunft und Verpflegung von den entsprechenden Kostenträgern (Krankenkassen) übernommen.
Sind Sie privat krankenversichert, rechnen wir auf Wunsch direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. In allen anderen Fällen erhalten Sie entsprechende Rechnungen, die Sie bei dem für Sie zuständigen Kostenträger einreichen können.
Zuzahlung
Der Patient beteiligt sich an den Gesamtkosten seines stationären Aufenthaltes gemäß SGBV §39 Abs.4 mit einer Zuzahlung (Eigenanteil) von 10,- €/Tag, maximal für 28 Tage im Jahr, inkl. Aufnahme- und Entlassungstag.
Ausnahme ist der stationäre Aufenthalt zur Geburt. Vom Entbindungstag bis zum 6. Tag nach Entbindung zahlt die Patientin keinen Eigenanteil.
Dieser Eigenanteil ist im Krankenhaus am Entlassungstag zu entrichten und wird an Ihren Kostenträger weitergeleitet. Patienten unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Bitte nutzen Sie die Kassen bzw. die Patientenaufnahmen in den Eingangsbereichen der Häuser bzw. außerhalb der Dienstzeit die Informationen.