Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Hinweisgeberschutzgesetz
Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die Informationen über ein mögliches Fehlverhalten besitzt und diese Hinweise an interne oder externe Meldestellen weitergibt.
Zu den Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangen können, gehören Arbeitnehmer, Beamte, Selbständige und Anteilseigner, aber auch Externe, wie zum Beispiel Beschäftigte von Zulieferern oder Geschäftspartnern.
In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen sowohl Verstöße gegen nationales Recht wie Strafvorschriften und bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient, als auch Verstöße gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union.
Die Meldekanäle sind so gestaltet, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen sowie die bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Unberechtigte Personen erhalten keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder den Hinweis. Auf Wunsch des Hinweisgebers wird innerhalb einer angemessenen Zeit auch eine persönliche Zusammenkunft ermöglicht.
Nutzen Sie für die Kommunikation mit uns bitte einen der von uns ausdrücklich benannten Kommunikationswege, damit sichergestellt ist, dass die übersandten Informationen direkt bei unserer Hinweisgeberstelle (interne Meldestelle) ankommen. Die Vertraulichkeit der von einer Meldung betroffenen persönlichen Daten ist ein wichtiges Anliegen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Auf die vertrauliche Behandlung der Identität legen wir großen Wert.
Meldungen an unsere interne Meldestelle sind häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können.
Jedoch steht es den Hinweisgebern frei, sich an interne oder externe Meldestellen zu wenden. Die zentrale externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Weitere externe Meldestellen sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeskartellamt. Länder können für Meldungen, die ihre Landesverwaltung und Kommunalverwaltung betreffen, auch eigene externe Meldestellen einrichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist der § 10 des Hinweisgeberschutzgesetzes.